nachfolgend MOD GRUPPE genannt – die AGB gelten für den jeweiligen Vertragspartner aus der MOD GRUPPE:
1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Leistungen und Lieferungen unseres Unternehmens zwischen diesem und unseren Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Nachfolgende Bedingungen gelten auch für Standard-Software-Lieferungen, soweit nicht Abweichendes mit dem Auftraggeber in separaten Lizenz- und Wartungsverträgen vereinbart wird.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für die MOD GRUPPE nicht verbindlich, auch wenn die MOD GRUPPE ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2 Gegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Leistung, die nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung durch die MOD GRUPPE im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes durchgeführt wird. Die Auswahl der Mitarbeiter bleibt der MOD GRUPPE vorbehalten. Die MOD GRUPPE ist berechtigt, sich zur Vertragsausführung der Tätigkeit Dritter zu bedienen, bleibt aber dem Auftraggeber gegenüber stets unmittelbar verpflichtet.
3 Angebot, Leistungsumfang
Nicht befristete Angebote von der MOD GRUPPE erfolgen in allen Teilen freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Sie stellen die Aufforderung an den Auftraggeber dar, seinerseits ein Angebot zum Vertragsschluss abzugeben. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auftragsdurchführung zustande.
An zum Angebot von der MOD GRUPPE gehörigen Unterlagen behält sich die MOD GRUPPE das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis von der MOD GRUPPE Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind individueII erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen werden in den schriftlichen Vereinbarungen (z.B. Angebot, Auftragsbestätigung) der Vertragsparteien geregelt. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsunterlagen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
4 Vertraulichkeit, Datenschutz
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ihnen unter dem Vertrag von der jeweils anderen Partei zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die sie bei der Gelegenheit dieser Zusammenarbeit über Angelegenheiten - etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art - der jeweils anderen Vertragspartei erlangen, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung dieses Vertrages ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der betroffenen Partei nicht zu verwerten oder zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen. Eine Nutzung dieser Informationen ist allein auf den Gebrauch im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages beschränkt.
Diese Verpflichtungen bleiben für beide Vertragspartner auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen. Die MOD GRUPPE ist berechtigt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die MOD GRUPPE wird personenbezogene Daten des Auftraggebers gemäß dessen schriftlicher Weisung nach § 11 BDSG verarbeiten. Die MOD GRUPPE ist bereit, auf Wunsch des Auftraggebers zusätzliche Verpflichtungserklärungen zu unterschreiben.
5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeiten der MOD GRUPPE zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a., dass der Auftraggeber - Arbeitsräume für die Mitarbeiter der MOD GRUPPE einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von der MOD GRUPPE gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine Zwecke verwendet werden. Erbringt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Auftraggeber zu tragen.
6 Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Rohstoff- und Energiemangel, nicht von der MOD GRUPPE zu vertretende Betriebs- und Verkehrsstörungen sowie behindernde hoheitliche Verfügungen suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien um die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung, auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen. Dies gilt auch, wenn einer der o.g. Fälle höherer Gewalt bei Lieferanten von der MOD GRUPPE eintritt und eine andere Liefermöglichkeit nicht bzw. nur unter unzumutbaren Bedingungen besteht.
Überschreiten die sich daraus ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in den Fällen höherer Gewalt ausgeschlossen.
7 Mängelansprüche / Haftung
Die MOD GRUPPE ist verpflichtet, die vertraglich übernommenen Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig auszuführen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Leistungen von der MOD GRUPPE auf Mängel zu untersuchen und etwaige Mängel gegenüber der MOD GRUPPE schriftlich zu rügen. Bei Nichteinhaltung der Rügefrist gilt die Leistung als genehmigt. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Kalendertagen ab Ablieferung bzw. Abnahme des Werkes bei der MOD GRUPPE eingeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie ebenfalls innerhalb von 7 Kalendertagen ab deren Entdeckung bei MOD GRUPPE eingeht. Bei Vorliegen eines Mangels der Kaufsache bzw. des Werkes wird die MOD GRUPPE nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine neue Sache liefern bzw. ein neues Werk herstellen.
Der Auftraggeber hat der MOD GRUPPE eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die beanstandete Kaufsache bzw. das beanstandete Werk zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung der MOD GRUPPE oder deren Beauftragten zur Verfügung steht. Erhält die MOD Gruppe keine Gelegenheit, die gerügten Mängel zu überprüfen oder nimmt der Auftraggeber ohne die Zustimmung der MOD Gruppe Änderungen an der beanstandeten Leistung vor, so verliert der Auftraggeber die Mängelansprüche.
Ist die Nacherfüllung nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der Auftraggeber Minderung verlangen. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Einigung über die Minderung nicht zustande kommt. Der Rücktritt setzt eine angemessene Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung voraus.
Mängelansprüche verjähren bei Sachmängeln in 1 Jahr ab Lieferung, bei Werkmängeln in 1 Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen eines Mangels kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn eine mögliche Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die MOD GRUPPE die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
Die MOD GRUPPE haftet unbeschadet der vorstehenden Regelungen des Punktes 7 und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von der MOD GRUPPE, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzungen sowie Arglist oder Übernahme einer selbständigen Garantie der MOD GRUPPE beruhen.
Die MOD GRUPPE haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Zwecks von Bedeutung sind (Kardinalpflichten).
Die MOD GRUPPE haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind und zwar beschränkt auf die Deckungssumme der bestehenden Betriebs-Haftpflicht- bzw. Produkthaftpflichtversicherung mit aktuellen Deckungssummen von € 100.000,00 bzw. insgesamt pro Jahr max. € 200.000,00.
Bei einfachen, fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Pflichten haftet die MOD GRUPPE nicht. Die in den vorstehenden Sätzen enthaltenden Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit eine Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen von der MOD GRUPPE betroffen ist.
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von der MOD GRUPPE ausgeschlossen und beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Kalenderjahr ab Lieferung der Sache oder Erbringung der Leistung unabhängig von einer Kenntnis des Auftraggebers von Schadensursache und/oder Schadensverursacher. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, falls auf Seiten der MOD-Gruppe grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt sowie bei einer von der MOD Gruppe zu vertretenden Verletzung oder Tötung von Personen oder in sonstigen Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
8 Termine
Leistungstermine und -fristen sind verbindlich, wenn diese im Angebot oder der Auftragsbestätigung der MOD GRUPPE festgelegt bzw. anerkannt wurden. Leistungsfristen beginnen erst zu laufen, wenn die Parteien sich über sämtliche Einzelheiten des Auftrages einig sind. Nachfristen werden im beiderseitigen Einvernehmen schriftlich vereinbart.
9 Annahmeverzug
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm nach Ziff. 5 oder sonstwie obliegende Mitwirkung, so kann die MOD GRUPPE nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Unberührt bleiben die Ansprüche der MOD GRUPPE auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen und sonstige Schadensersatzansprüche
10 Verwendung von Arbeitsergebnissen
Urheberrecht:
Der Auftraggeber darf die Ergebnisse aller von MOD Gruppe erbrachten Leistungen (Werke) nur für eigene betriebliche Zwecke verwenden. Der Auftraggeber erwirbt mit Zahlung des Honorars ein nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Werken von MOD Gruppe. Die Vervielfältigung, die Verbreitung, die Ausstellung, die öffentliche Wiedergabe und die Bearbeitung der Werke von der MOD Gruppe ist ohne vorherige, schriftliche Genehmigung von der MOD Gruppe nicht gestattet.
Eigentumsvorbehalt:
Die MOD Gruppe behält sich das Eigentum an sämtlichen, von der MOD Gruppe gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung bzw. Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der vorgenannten Gesellschaften der MOD Gruppe vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der MOD Gruppe und dem Auftraggeber erfüllt sind. Die MOD Gruppe ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne gleichzeitig vom Vertrag zurückzutreten.
11 Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit bzw. mit Erbringung der vereinbarten Leistung.
Der Auftraggeber oder die MOD GRUPPE kann den Vertrag vor Ablauf nur aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Enden die Vertragsbeziehungen vorzeitig, hat die MOD GRUPPE Anspruch auf Vergütung für die bis dahin geleistete Arbeit. Ist die vorzeitige Lösung der Vertragsbeziehungen vom Auftraggeber zu vertreten, erhält die MOD GRUPPE über die Vergütung für die geleistete Arbeit hinaus 50 % des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Entgelts, sofern der Auftraggeber keinen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
12 Vergütung, Nebenkosten, Fälligkeiten
Vergütungen für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, beruhen auf einem Achtstundentag bei fünf Arbeitstagen je Woche. Reisezeit gilt zu 50 % als Arbeitszeit.
Der Auftraggeber trägt, soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung der MOD GRUPPE nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist:
Für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, erteilt die MOD GRUPPE, wenn nicht im Einzelfall anderes vereinbart, monatlich Zwischenrechnungen.
Bei Festpreisaufträgen erstellt die MOD GRUPPE eine Rechnung in Höhe von 50 % des Auftragswertes nach Vertragsabschluss. Nach Projektabschluss werden die restlichen 50 % in Rechnung gestellt. Bei Projekten mit langer Laufzeit und Gliederung nach Phasen kann auch eine phasenbezogene Fakturierung vereinbart werden.
Spesen und Reisekosten werden nach Projektabschluss in Rechnung gestellt, sofern der Auftrag innerhalb von drei Monaten abgewickelt wird. Dauert die Abwicklung länger, kann die MOD GRUPPE Reisekosten und Spesen in dreimonatigen Abständen in Rechnung stellen.
Die Rechnungen sind nach Rechnungseingang sofort netto zahlbar.
Vergütungen und sonstige in Rechnung gestellten Beträge (z.B. Reisekosten, Spesen, Nebenkosten usw.) verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Ein Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, wenn die Forderungen des Auftraggebers von der MOD GRUPPE unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Mit Ablauf von 30 Tagen seit Zugang der Rechnung gerät der Auftraggeber mit der Zahlung automatisch in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt sind Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden, höheren Schaden behält sich die MOD GRUPPE sich vor.
13 Treuepflicht
Der Auftraggeber sowie auch die MOD GRUPPE verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung des Auftrages.
14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Wareneinkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen - ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Geschäftssitz von der MOD GRUPPE zuständig ist. Die MOD GRUPPE ist auch berechtigt, am Geschäftssitz des Auftraggebers zu klagen.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz von der MOD GRUPPE Erfüllungsort.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine etwaig unwirksame Regelung durch eine Bestimmung zu ersetzen, mit der der beabsichtigte, rechtliche und wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, so sind die etwaigen unwirksamen Regelungen auf ein Maß zurückzuführen, bei dem sie rechtswirksam sind (geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Bestimmungen).
Stand: Juni 2010
MOD GRUPPE
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